Gemeinschaftspraxis an der Bahnhofstraße  

 Medizin für Menschen 


Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung


Patient*innen haben das Recht, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sie geschäfts- oder einwilligungsunfähig werden. Dies kann zum Beispiel in Folge von Krankheit oder hohem Alter eintreten. Verschiedene Möglichkeiten sind die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung. In diesem Zusammenhang ist auch eine Aussage zu Ihrer Einstellung zur Organspende sinnvoll, aber nicht zwingend. Ein Kärtchen im Portemonnaie gibt Rettungskräften den wichtigen Hinweis auf das Vorliegen einer Verfügung.





Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man/frau schriftlich festlegen, dass für den Fall, dass er/sie selber keine Auskunft geben kann, bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass Ihr Wille umgesetzt wird, auch wenn Sie Ihren Wunsch selber nicht mehr äußern können. Für welche gesundheitlichen Situationen eine Patientenverfügung gelten soll, bestimmen Sie selber. JedeR kann eine Patientenverfügung verfassen. Sie ist rechtlich bindend und darf auf keinen Fall ignoriert werden. Zur gesetzlichen Situation können Sie sich bei Rechtsanwält*innen und Notar*innen beraten lassen. Dort können Sie auch Ihr Patiententestament hinterlegen, wenn Sie das wünschen. Die Inhalte der Verfügung können Sie mit dem Arzt oder der Ärztin Ihres Vertrauens besprechen.








Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung regelt im Wesentlichen die medizinischen Themen. Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu verbinden. In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer in welchem Umfang Ihre Wünsche umsetzen soll. Vollmachten übertragen weitreichende Befugnisse. Deswegen ist es wichtig, dass Sie Bevollmächtigten uneingeschränkt vertrauen können. 

In einer Betreuungsverfügung legen Sie ebenfalls Personen fest, die an Ihrer Stelle wichtige Entscheidungen treffen können. Betreuer*innen werden vom Gericht benannt und kontrolliert.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen sich nicht nur auf die Gesundheit beziehen: Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die finanzielle Sorge und andere Dinge können separat geregelt werden. Alternativ können Sie eine Generalvollmacht für sämtliche Lebensbereiche ausstellen. Sie sollten auch regeln, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Geltung haben soll. Eine Vollmacht ersetzt nicht ein Testament! 



Auf der Homepage der Niedersächsischen Ärztekammer finden Sie weitere Informationen und einen Vordruck für ein entsprechendes Dokument, das Sie sich ausdrucken oder bestellen können. Sie können auch diesen Link nutzen:

https://www.aekn.de/fileadmin/inhalte/pdf/patienten/AEKN-Patientenverfuegung-A4-sw.pdf


 
 
 
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